Gemäss den Aussagen von G.________ und von F.________ wären lediglich CHF 300.00 entwendet worden (CHF 200.00, welche der Beschuldigte für sich behalten hatte sowie CHF 100.00, welche er an F.________ übergeben hatte). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass G.________ und F.________ letztlich nicht wissen können, wie viel Geld der Beschuldigte ursprünglich aus der Handtasche entnahm. F.________ kann lediglich mit Sicherheit sagen, dass er vom Beschuldigten CHF 100.00 erhielt. Der Beschuldigte selber sprach schliesslich von insgesamt ca. CHF 400.00, welche F.________ aus dem Portemonnaie der Straf- und Zivilklägerin genommen habe (pag. 277 Z. 320 ff.).