Die Straf- und Zivilklägerin begründete den Betrag jedoch plausibel und angesichts ihrer auch hinsichtlich der sexuellen Handlungen nicht agravierenden Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass sie betreffend die Höhe des entwendeten Geldbetrages übertrieben hat. Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht etwa formell Anzeige erstattete wegen des Diebstahls, sondern sich zunächst einmal lediglich bei der Polizei erkundigte, ob sich allenfalls noch Geld in ihrer sichergestellten Handtasche befinde. Gemäss den Aussagen von G._