Ausser den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin liegen zwar keine Beweismittel vor, welche belegen könnten, dass die Straf- und Zivilklägerin den Betrag von CHF 400.00 von ihrer Mutter erhalten hat. Die Straf- und Zivilklägerin begründete den Betrag jedoch plausibel und angesichts ihrer auch hinsichtlich der sexuellen Handlungen nicht agravierenden Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass sie betreffend die Höhe des entwendeten Geldbetrages übertrieben hat.