Bezüglich der Höhe des entwendeten Betrages stellte bereits die Vorinstanz zu Recht auf den durch die Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten und an sich auch nicht bestrittenen Betrag von CHF 400.00 ab, ohne dies allerdings näher zu begründen. Ausser den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin liegen zwar keine Beweismittel vor, welche belegen könnten, dass die Straf- und Zivilklägerin den Betrag von CHF 400.00 von ihrer Mutter erhalten hat.