Sodann bedeutet die Tatsache, dass G.________ am Tag nach der Tat beim vom Beschuldigten erwähnten Bankautomaten Geld abhob, noch lange nicht, dass G.________ dem Beschuldigten in der Folge das abgehobene Geld aushändigte (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1076). Bezüglich der Höhe des entwendeten Betrages stellte bereits die Vorinstanz zu Recht auf den durch die Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten und an sich auch nicht bestrittenen Betrag von CHF 400.00 ab, ohne dies allerdings näher zu begründen.