24 CHF 190.00 für eine Taschenlampe aus, so dass sich im Ergebnis der bei ihm sichergestellte Betrag von CHF 3'333.80 ergibt. Betreffend die Behauptung des Beschuldigten, G.________ habe ihm die CHF 400.00 als Anzahlung für eine Schuldenrückzahlung gegeben (vgl. pag. 26 Z. 174 ff.), stellt sich ausserdem die Frage, weshalb G.________ dem Beschuldigten, wenn er diesem tatsächlich CHF 650.00 geschuldet hätte, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. pag. 26 Z. 174), nicht die gesamten CHF 650.00 zurückbezahlen sollte, sondern lediglich CHF 400.00. Sodann bedeutet die Tatsache, dass G.____