Er habe das Geld dann sofort an G.________ weitergegeben und in der Folge nichts mehr damit zu tun gehabt. Den Angaben des Beschuldigten schliesslich, wonach er das bei ihm sichergestellte Geld von G.________ als Rückzahlung von Schulden erhalten habe, kann aufgrund der glaubhaften Ausführungen von G.________ betreffend seine Ausgaben kein Glaube geschenkt werden; demnach hob G.________ einen Geldbetrag von CHF 3'700.00 ab und gab davon CHF 50.00 für einen Coiffeurbesuch sowie