nachdem der Beschuldigte in den ersten beiden Einvernahmen geltend machte, nichts vom gestohlenen Geld zu wissen, bzw. behauptete, das auf ihm sichergestellte Geld von G.________ erhalten zu haben, beschuldigte er ab der dritten Einvernahme fortan F.________, das Geld gestohlen zu haben. Dabei versuchte er sich selber in ein gutes Licht zu stellen und machte auf Vorhalt konkreter Beweismittel hin geltend, er selber habe zwar auch ganz kurz einen Teil des Geldes in seinen Händen gehalten, dies jedoch nur, weil F.________ es ihm gegeben und ihn damit überrumpelt habe. Er habe das Geld dann sofort an G.___