Zudem sagte er auch bereits damals aus, der Beschuldigte habe das Geld zunächst auf die Kommode zurückgelegt. Es liegen also keine Hinweise dafür vor, dass G.________ den Beschuldigten übermässig belastet hätte, um sich selber zu schützen. Bereits aus der Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass diese unglaubhaft sind; nachdem der Beschuldigte in den ersten beiden Einvernahmen geltend machte, nichts vom gestohlenen Geld zu wissen, bzw. behauptete, das auf ihm sichergestellte Geld von G._