Weiter werden die Aussagen von G.________ und F.________ betreffend den Telefonanruf, anlässlich welchem das Geld erstmals zur Sprache gekommen sei, durch die erhobenen Telefondaten objektiv untermauert. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ spricht ausserdem, dass er das Geld erstmals bereits im freien Bericht über den Ablauf des Abends erwähnte, ohne dass ihm diesbezüglich irgendein Vorhalt gemacht worden wäre (pag. 211 Z. 152 ff.). Zudem sagte er auch bereits damals aus, der Beschuldigte habe das Geld zunächst auf die Kommode zurückgelegt.