gegenseitig übereinstimmen, ein stimmiges Gesamtbild geben, mithin glaubhaft sind. Eine Absprache vor der ersten Einvernahme vom 9. September 2011, welche bereits am Tag nach dem angeklagten Vorfall stattfand, erscheint auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt als sehr unwahrscheinlich (vgl. dazu pag. 967, S. 33 Entscheidbegründung und pag. 971 f., S. 37 f. Entscheidbegründung). F.________ belastet sich zudem mit der Aussage, er habe die CHF 100.00, welche er vom Beschuldigten erhalten habe, zunächst akzeptiert, auch selber. Weiter werden die Aussagen von G._