1069 Z. 39 ff.). Auf Vorhalt, wonach dieser Anklagepunkt hauptsächlich auf den Aussagen von F.________ und G.________ beruhe und auf Frage, weshalb die beiden den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, gab der Beschuldigte sodann an, das wisse er nicht, die beiden würden sich aber länger und besser kennen (pag. 1070 Z. 5 ff.). 8.3.5 Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis Erstellt ist vorab, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung gemäss Effektenverzeichnis einen Bargeldbetrag von CHF 430.00 auf sich trug (pag.