277 Z. 318 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2016 blieb der Beschuldigte dabei, dass F.________ das Geld genommen und im CHF 200.00 in die Hand gedrückt habe, die er selber dann an G.________ weiter gegeben habe. Der Beschuldigte sagte weiter aus, es könne ja sein, dass G.________ oder F.________ das Geld genommen hätten (pag. 913 Z. 23 ff. und Z. 32 ff.). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 29. August 2017 bestätigte der Beschuldigte, dass F.________ das Geld genommen habe, als er rausgegangen sei, und ihm, dem Beschuldigten, einen Teil davon gegeben habe. Einen Teil habe er dann G._