In der Befragung vom 12. Dezember 2011 änderte der Beschuldigte seine früheren Aussagen dahingehend ab, dass er nun F.________ beschuldigte, ca. CHF 400.00 aus der Handtasche der Straf- und Zivilklägerin genommen und ihm, dem Beschuldigten, CHF 200.00 in die Hand gedrückt zu haben. Er sei ein bisschen überrumpelt gewesen und habe das Geld nur kurz in der Hand gehabt und dann G.________ gegeben. F.________ sei später zurückgekommen und habe das Geld ihm, dem Beschuldigten, übergeben, er habe es dann seinerseits G.________ gegeben (pag. 277 Z. 318 ff.).