245 Z. 213 ff.). 8.3.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt in den ersten beiden Befragungen vom 9. September 2011 und vom 10. September 2011, etwas vom Geld der Straf- und Zivilklägerin zu wissen. Er gab an, von den CHF 430.00, welche er bei der Anhaltung auf sich getragen habe, stammten CHF 400.00 von G.________, welcher bei ihm noch Schulden habe (pag. 255 Z. 256 ff., pag. 266 Z. 170 ff. und Z. 204 ff.). In der Befragung vom 12. Dezember 2011 änderte der Beschuldigte seine früheren Aussagen dahingehend ab, dass er nun F.___