_ F.________ sagte anlässlich der Befragungen vom 9. September 2011 und vom 12. Dezember 2012 auf entsprechenden Vorhalt hin aus, er sei selber dabei gewesen, als der Beschuldigte das Geld der Straf- und Zivilklägerin genommen habe. Der Beschuldigte habe ihm dann CHF 100.00 gegeben. Auf dem Heimweg habe er selber dann aus schlechtem Gewissen G.________ angerufen und ihm alles erzählt. Er sei dann zurückgefahren und habe dem Beschuldigten CHF 100.00 gegeben. Ob dieser das Geld wieder in die Handtasche zurückgelegt habe, wisse er nicht (pag. 235 Z. 141 ff. und pag. 245 Z. 213 ff.).