22 habe F.________ gesagt, er solle sofort zurückkommen und das Geld zurückgeben. F.________ habe daraufhin erwidert, er sei bereits in Murten, und habe ihn gefragt, ob er, G.________, das Geld nicht vorstrecken könne. Als der Beschuldigte aus dem Bad gekommen sei, habe er, G.________, ihn auf das Geld angesprochen und ihn aufgefordert, dieses sofort zurückzugeben. Er habe dies in serbokroatischer Sprache gesagt, weil die Straf- und Zivilklägerin danebengestanden habe und er nicht gewollt habe, dass sie dies höre.