371 Z. 1576 ff.). Sie sei sich sicher, dass sie das Geld noch gehabt habe, als sie an diesem Abend von zu Hause weggegangen sei. Als sie nach dem Vorfall aus der Wohnung des Beschuldigten gegangen sei, habe sie nicht nachgeschaut, ob das Geld noch in ihrer Tasche sei. Sie habe einfach weggewollt. Anschliessend habe die Polizei ja ihre Tasche sichergestellt, so dass sie nicht habe nachschauen können. Die Polizei habe ihr aber bestätigt, dass das Geld nicht mehr drin sei (pag. 371 Z. 1587 ff.). 8.3.2 Aussagen von G.________ G.___