1075). Es ist somit in Bezug auf das Kerngeschehen beweismässig auf die glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin abzustellen, welche zusammen mit den objektiven Beweismitteln, den Berichten der Ärztinnen des IRM/Frauenspitals, den Zeugenaussagen sowie den Aussagen von G.________ und F.________ ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 14. Oktober 2015 ist – mit der erwähnten Abweichung, dass die Kammer nicht von einem «Anflehen und Anschreien» ausgeht (vgl. dazu II.8.2.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor) – erstellt. 8.3 Diebstahl 8.3.1