Nichts anderes ergibt sich aufgrund der objektiven Beweismittel, insbesondere auch nicht aus den erwähnten, vom Beschuldigten versandten SMS- Nachrichten (vgl. dazu II.8.2.7 Objektive Beweismittel hiervor). So kann namentlich entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung aus der Tatsache, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin SMS-Nachrichten schickte, selbstredend nicht gefolgert werden, dass dieser die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht vorgenommen habe (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1075).