21 der Straf- und Zivilklägerin. Demgegenüber kann auf die widersprüchlichen und nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten beweiswürdigend nicht abgestellt werden (vgl. dazu die Erwägungen unter Ziff. II.8.2.4 Aussagen des Beschuldigten hiervor). Nichts anderes ergibt sich aufgrund der objektiven Beweismittel, insbesondere auch nicht aus den erwähnten, vom Beschuldigten versandten SMS- Nachrichten (vgl. dazu II.8.2.7 Objektive Beweismittel hiervor).