Wie unter II.8.2.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor ausgeführt, kann auf die detailreichen, nachvollziehbaren, in sich widerspruchsfreien und in den wesentlichen Punkten mit denjenigen von G.________ und F.________ und den objektiven Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin beweiswürdigend abgestellt werden. Glaubhaft sind auch die Aussagen der beiden ehemals Mitbeschuldigten F.________ und G.________; beide wurden am Tag nach dem Vorfall getrennt voneinander ausführlich befragt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass zwischen ihnen eine Absprache, insbesondere über Details, stattgefunden hat.