1073). Diese Interpretation steht denn auch im Einklang mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten, wonach er zwar zugibt, durchaus bemerkt zu haben, dass die Straf- und Zivilklägerin geweint habe, jedoch konsequent bestreitet, sie sexuell genötigt zu haben. Der erwähnten SMS-Nachricht ist deshalb beweiswürdigend keine belastende Bedeutung beizumessen. 8.2.8 Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis Wie unter II.8.2.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor ausgeführt, kann auf die detailreichen, nachvollziehbaren, in sich widerspruchsfreien und in den wesentlichen Punkten mit denjenigen von G._____