Der Beschuldigte bringt damit klar zum Ausdruck, dass er selber aus seiner Sicht nichts falsch gemacht habe. Die Nachricht könnte deshalb auch dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte bemerkt hatte, dass es der Straf- und Zivilklägerin nach dem Abend nicht gut ging, ohne aber zwingend eine persönliche Schuld dafür und insbesondere für die Vorfälle im Badezimmer anzuerkennen (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1073).