Die Vorinstanz hielt dazu in Entscheidbegründung fest: «Die SMS- Nachrichten des Beschuldigten an C.________ legen nahe, dass zwischen den beiden Personen etwas vorgefallen ist, was gegen den Willen von C.________ geschah.» (pag. 951, S. 17 Entscheidbegründung). Der erste Teil der Nachricht könnte nach Auffassung der Kammer tatsächlich als Ausdruck eines schlechten Gewissens gedeutet werden. Unter Einbezug des zweiten Teils «op wou i nut ha gmacht», erscheint ein solcher Schluss jedoch nicht zwingend. Der Beschuldigte bringt damit klar zum Ausdruck, dass er selber aus seiner Sicht nichts falsch gemacht habe.