20 zeitlichen Abläufen sowie zu den vor, während und nach dem gemeinsamen Aufenthalt in der Wohnung gehabten Kontakten. Nachgewiesen sind insbesondere auch zahlreiche SMS-Nachrichten des Beschuldigten, welche dieser am 8. September 2011, ab ca. 23.45 Uhr, also kurze Zeit nach dem Vorfall an die Straf- und Zivilklägerin sandte. Darin schrieb der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin, sie gefalle ihm, und dass er sich wieder mit ihr treffen wolle (vgl. dazu pag.