949, S. 15 Entscheidbegründung). Bei der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten wurden keine frischen Verletzungen festgestellt. Dass durch den Vorfall im Badezimmer, wie ihn die Strafund Zivilklägerin schilderte, beim Beschuldigten Verletzungen entstanden wären, wäre auch nicht zu erwarten gewesen; weder machte die Straf- und Zivilklägerin geltend, der Beschuldigte habe körperliche Gewalt angewendet, noch gab sie an, sich so gewehrt zu haben, dass Abwehrverletzungen hätten entstehen können. Die ausgelesenen Mobiltelefondaten der drei Männer und diejenigen der Straf- und Zivilklägerin (pag.