Die ebenfalls festgestellte Schleimhautläsion im Vaginalbereich ist betreffend den angeklagten Vorfall irrelevant; ein vaginales Eindringen mit Finger, Penis oder Gegenstand, welches eine solche Schleimhausläsion hätte verursachen können, wurde von der Straf- und Zivilklägerin bezüglich des Vorfalles im Badezimmer nicht geschildert. Weiter liegt der Kammer das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten zur Beurteilung vor (pag. 94 ff.; vgl. auch die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz, pag. 949, S. 15 Entscheidbegründung).