Die Straf- und Zivilklägerin wurde am 9. September 2011 durch die IRM-Ärztin Dr. I.________ untersucht. Das Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin datiert vom 26. Oktober 2011 (pag. 112 ff.; vgl. die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz, pag. 949 f., S. 15 f. Entscheidbegründung). Die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellte Hautunterblutung und die verschorfte Wunde, stehen danach nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2011. Die ebenfalls festgestellte Schleimhautläsion im Vaginalbereich ist betreffend den angeklagten Vorfall irrelevant;