dann vom Vorfall erzählt (pag. 304 Z. 30 ff.). Der damals 15-jährige Q.________ wurde von der Straf- und Zivilklägerin nach dem Vorfall vor dem Haus angesprochen und gebeten, seine Mutter zu rufen (pag. 308 ff.; vgl. auch pag. 964, S. 30 Entscheidbegründung). Die Mutter, R.________, bestätigte, dass ihr Sohn ihr das erzählt habe (pag. 312 ff.; vgl. auch pag. 964, S. 30 Entscheidbegründung). Beide Zeugen konnten keine sachdienlichen Angaben zum Kerngeschehen machen. 8.2.7 Objektive Beweismittel Die Straf- und Zivilklägerin wurde am 9. September 2011 durch die IRM-Ärztin Dr. I.________ untersucht.