19 menfassung der Aussagen durch die Vorinstanz, auf pag. 963 f., S. 29 f. Entscheidbegründung und pag. 965, S. 31 Entscheidbegründung). Befragt wurden auch Freundinnen der Straf- und Zivilklägerin, mit welchen diese während ihrem Aufenthalt in der Wohnung des Beschuldigten telefonisch oder per SMS Kontakt gehabt hatte (vgl. die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz, pag. 964, S. 30 Entscheidbegründung). O.________ (pag.