Damit vermögen sie nicht die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu entkräften, sondern bestätigen vielmehr deren Aussagen zum Kerngeschehen. 8.2.6 Weitere Aussagen Befragt wurden im Rahmen der Untersuchung auch K.________, die Autofahrerin, welche die Straf- und Zivilklägerin nach Hause gefahren hatte (pag. 288 ff.), L.________, Schwester der Straf- und Zivilklägerin (pag. 379 ff.), M.________, Bruder der Straf- und Zivilklägerin (pag. 390 ff.), sowie N.________, eine Freundin der Familie (pag.