Später gab sie in der Videoeinvernahme überzeugend und verständlich zu Protokoll, dass sie vor diesen beiden Personen nicht offen über das Vorgefallene habe reden können. Insofern sind allfällige nebensächliche Differenzen in den schriftlichen Berichten der beiden Ärztinnen als blosse Angaben vom Hörensagen zu werten, welche von der Straf- und Zivilklägerin nie durchgelesen oder gar explizit bestätigt wurden, mithin als unerhebliche Missverständnisse einzustufen sind. Damit vermögen sie nicht die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu entkräften, sondern bestätigen vielmehr deren Aussagen zum Kerngeschehen.