Zudem musste die Straf- und Zivilklägerin in Anwesenheit ihrer Mutter und anfänglich – jedenfalls gemäss den Angaben der Straf- und Zivilklägerin – sogar noch in Anwesenheit ihres damaligen Freundes erzählen, was vorgefallen war. Später gab sie in der Videoeinvernahme überzeugend und verständlich zu Protokoll, dass sie vor diesen beiden Personen nicht offen über das Vorgefallene habe reden können.