148). Was die von der Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrages erwähnten Differenzen in den Angaben der erstbehandelnden Ärztinnen (vgl. pag. 1073) anbelangt, so sind diese einfach erklärbar – es ist nachvollziehbar, dass sich sowohl die Fragen, als auch die Antworten anfänglich nicht vordergründig auf die Geschehnisse im Badezimmer konzentrierten, sondern eher auf das, was zuvor geschehen war. Zudem musste die Straf- und Zivilklägerin in Anwesenheit ihrer Mutter und anfänglich – jedenfalls gemäss den Angaben der Straf- und Zivilklägerin – sogar noch in Anwesenheit ihres damaligen Freundes erzählen, was vorgefallen war.