Es ist deshalb von einem Verschrieb von Dr. I.________ auszugehen, und davon, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr gegenüber betreffend den Vorfall im Badezimmer den Beschuldigten bezichtigte und nicht F.________. Im Bericht von Dr. J.________ wurde schliesslich übereinstimmend mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin in der Videoeinvernahme vom 29. September 2011 festgehalten, der dritte mutmassliche Täter sei gemäss Schilderung der Straf- und Zivilklägerin ins Badezimmer gekommen und habe diese vaginal berührt und versucht, sie zu küssen (pag. 148).