als «kleinen Dicken» bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin nämlich vermutlich F.________, welcher bei einer Körpergrösse von 173 cm 85 kg wiegt. Der Beschuldigte ist wesentlich grösser (Körpergrösse von 195 cm), wenn auch ebenfalls korpulent (120 kg). F.________ befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalles im Badezimmer unbestrittenermassen bereits nicht mehr in der Wohnung des Beschuldigten. Er wurde von der Straf- und Zivilklägerin in den Einvernahmen auch nie mit dem Vorfall im Badezimmer in Zusammenhang gebracht. Es ist deshalb von einem Verschrieb von Dr. I._____