Entscheidbegründung) stimmen mit den späteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Videobefragung vom 29. September 2011 im Kern überein (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 965 f., S. 31 f. Entscheidbegründung). Beide Ärztinnen hielten insbesondere auch fest, die Straf- und Zivilklägerin sei aufgewühlt gewesen und habe teilweise heftig geweint.