Diese Aussage wiederholte der Beschuldigte in den folgenden Einvernahmen mehrmals. Unbestritten ist somit, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin sich unmittelbar vor dem durch ihn bestrittenen Übergriff in einer schlechten physischen und psychischen Verfassung befand. 8.2.5 Berichte IRM/Frauenspital Die Erstbekundungen der Straf- und Zivilklägerin zu den Geschehnissen vom 8. September 2011 erfolgten noch in derselben Nacht gegenüber den Ärztinnen Dres. I.________ und J.________ anlässlich der gynäkologischen Untersuchung im Inselspital.