Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass er die Handynummer der Straf- und Zivilklägerin unter «C.________.schlampe» speicherte (pag. 413), dass er sich G.________ gegenüber verärgert darüber äusserte, dass es zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 212 Z. 188: «A.________ sagte mir wütend, dass C.________ nicht mit ihm bumsen wolle.») und dass er im Anschluss an seinen Aufenthalt im Badezimmer G.________ gegenüber mit sexuellen Handlungen prahlte (pag. 212 Z. 169 ff.: «Ich fragte A.________ was er gemacht hat.