Aus den Aussagen des Beschuldigten in Verbindung mit denjenigen von G.________ sowie mit den objektiven Beweismitteln geht zudem klar hervor, welches die Haltung des Beschuldigten der Straf- und Zivilklägerin gegenüber war – ganz offensichtlich war er der Auffassung und hoffte, dass er bei der Straf- und Zivilklägerin leicht zu Sex kommen würde (vgl. dazu auch pag. 968 f., S. 34 f. Entscheidbegründung). Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass er die Handynummer der Straf- und Zivilklägerin unter «C.________.schlampe» speicherte (pag.