In diesem Zusammenhang ist sodann den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte das Badetuch, nach welchem ihn die Strafund Zivilklägerin gebeten hatte, ohnehin einfach auf den Deckel der Toilette hätte legen können, mithin das Badezimmer gar nicht zu betreten gebraucht hätte (vgl. pag. 1076 f., sowie insbesondere auch die Fotografie auf pag. 201). Aus den Aussagen des Beschuldigten in Verbindung mit denjenigen von G.