Auffallend ist, dass der Beschuldigte anfänglich jeglichen sexuellen Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin bestritt, nur um dann nach und nach bzw. erst auf Vorhalt von konkreten Beweisen und gegenteiligen Aussagen der ehemals Mitbeschuldigten einzuräumen, er habe die Straf- und Zivilklägerin im Wohnzimmer an den Brüsten und im Schlafzimmer an der Vagina angefasst. Die sexuellen Handlungen im Badezimmer und seine entsprechenden Aussagen gegenüber G.________ bestritt er hingegen konsequent bis zum Schluss. Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat, weisen aber