967, S. 33 Entscheidbegründung). In einem Zwischenfazit hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte sowohl in Bezug auf das Rahmengeschehen, als auch betreffend den Vorfall im Badezimmer nicht konstante, sondern widersprüchliche Aussagen machte. Auffallend ist, dass der Beschuldigte anfänglich jeglichen sexuellen Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin bestritt, nur um dann nach und nach bzw. erst auf Vorhalt von konkreten Beweisen und gegenteiligen Aussagen der ehemals Mitbeschuldigten einzuräumen, er habe die Straf- und Zivilklägerin im Wohnzimmer an den Brüsten und im Schlafzimmer an der Vagina angefasst.