Dieser habe dann gesagt, sie solle weg gehen, sie sei ja nun mit ihm, dem Beschuldigten im Badezimmer gewesen. Es könne sein, dass die Strafund Zivilklägerin dann zu G.________ gesagt habe, er, der Beschuldigte, hätte sie angefasst. Es könne auch sein, dass G.________ dann in der Einvernahme gemeint habe, er, der Beschuldigte, hätte ihm, G.________, dies gesagt. Das stimme aber nicht. Es könne gut sein, dass die Straf- und Zivilklägerin in G.________ verliebt gewesen sei. Er glaube dies sogar (pag. 1070 Z. 37 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt gewürdigt, es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. pag. 967, S. 33 Entscheidbegründung).