1070 Z. 27 ff.). Entgegen seiner bisherigen Angaben, wonach er nur ganz kurz bzw. nicht einmal ein oder zwei Minuten im Badezimmer gewesen sein will, gab der Beschuldigte jedoch sodann in der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals zu Protokoll, er sei «ca. 1, 2, 3 oder 5 Minuten» im Badezimmer gewesen. Er wisse aber, dass er nichts gemacht habe. Er sei rausgegangen und sei im Wohnzimmer hingesessen (pag. 1070 Z. 27 ff.). Nachdem die Straf- und Zivilklägerin aus dem Badezimmer gekommen sei, habe sie G.________ küssen wollen. Dieser habe dann gesagt, sie solle weg gehen, sie sei ja nun mit ihm, dem Beschuldigten im Badezimmer gewesen.