Weiter gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe duschen wollen, habe aber kein Badetuch gehabt. Im Gang der Wohnung habe es einen Wandschrank gehabt, darin seien die Badetücher aufbewahrt gewesen. Er habe ihr eins geben wollen. Sie habe die Tür einen Spalt weit offen gelassen. Als er ihr das Badetuch habe reingeben wollen, habe er gesehen, dass sie am Weinen gewesen sei. Er sei schnell rein gegangen und habe sie gefragt, was los sei. Die Straf- und Zivilklägerin habe gesagt, «wegen dem Sex und so» (pag. 1070 Z. 27 ff.).