912 Z. 38 ff.). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 29. August 2017 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der sexuellen Nötigung weiterhin (pag. 1069 Z. 17 f. und Z. 20 ff.). Er gab an, nicht zu wissen, weshalb ihn die Straf- und Zivilklägerin zu Unrecht bezichtigen sollte (pag. 1069 Z. 28 ff.). Im Nachhinein, so der Beschuldigte, würde er es gar nicht so weit kommen lassen, dass Kollegen Frauen zu ihn nach Hause bringen könnten (pag. 1069 Z. 34 ff.). Weiter gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe duschen wollen, habe aber kein Badetuch gehabt.