16 Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2016 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe betreffend den Vorfall im Badezimmer. Er gab an, der Straf- und Zivilklägerin ein Badetuch gereicht zu haben, bestritt jedoch, dass er sich ausgezogen und zu ihr in die Badewanne gestiegen sei (pag. 912 Z. 24 ff.). Weshalb er die Straf- und Zivilklägerin unter «C.________-Schlampe» in seinen Kontakten im Handy gespeichert habe, dieser aber gleichzeitig geschrieben habe, er wünsche sich eine Beziehung mit ihr, konnte der Beschuldigte nicht erklären (pag. 912 Z. 38 ff.).