275 Z. 269 ff.). Er erwähnte auch wiederum die Tränen der Straf- und Zivilklägerin sowie ihre Bemerkung betreffend Schmerzen in der Vagina (pag. 275 Z. 271 ff.). Er bestritt zudem weiterhin die Aussagen von G.________, wonach er diesem gesagt haben soll, er habe die «Muschi geleckt» und an der Straf- und Zivilklägerin rumgefingert (pag. 275 Z. 275 ff.).